Per 6. September 2010 ging die Beschwerdeführerin ein neues (zwischenzeitlich per 31. Juli 2017 wieder aufgelöstes) Anstellungsverhältnis ein und war in dessen Rahmen bei der C. AG unfallversichert. Im Jahr 2011 anerkannte die Beschwerdegegnerin 1 ihre Leistungspflicht für einen im Mai 2011 am rechten Knie festgestellten Gesundheitsschaden im Sinne eines Rückfalls zum Ereignis des Jahres 2010 und erbrachte auch hierfür die gesetzlichen Leistungen bis zum folgenlosen Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen im November 2011.