Auch hinsichtlich dieses Ereignisses richtete die Beschwerdegegnerin 1 die gesetzlichen Leistungen aus. Die beiden Schadenfälle wurden noch im jeweiligen Ereignisjahr 2007 beziehungsweise 2010 folgenlos abgeschlossen und die vorübergehenden Leistungen eingestellt. Per 6. September 2010 ging die Beschwerdeführerin ein neues (zwischenzeitlich per 31. Juli 2017 wieder aufgelöstes) Anstellungsverhältnis ein und war in dessen Rahmen bei der C. AG unfallversichert.