1. 1.1. Die 1990 geborene Beschwerdeführerin war seit dem 1. August 2006 für die B. als Detailhandelsassistentin tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin 1 gegen die Folgen von Nichtberufs- und Berufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als sie sich am 7. März 2007 während des Turnunterrichts das rechte Knie verdrehte. In der Folge richtete die Beschwerdegegnerin 1 die gesetzlichen Leistungen für das fragliche Ereignis aus. Am 20. April 2010 verdrehte sich die Beschwerdeführerin abermals das rechte Knie beim Turnen. Auch hinsichtlich dieses Ereignisses richtete die Beschwerdegegnerin 1 die gesetzlichen Leistungen aus.