{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-04-04", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2021-328--VBE-20_2022-04-04.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4865", "Checksum": "8d85606ce10388163db62e7c28b5d678"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2021.328, VBE.2021.342"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 04.04.2022 VBE.2021.328, VBE.2021.342"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 4. 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Juli 2021)\n-2-\n\nDas Versicherungsgericht entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nDie 1990 geborene Beschwerdeführerin war seit dem 1. August 2006 für\ndie B. als Detailhandelsassistentin tätig und in dieser Eigenschaft bei der\nBeschwerdegegnerin 1 gegen die Folgen von Nichtberufs- und Berufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als sie sich am 7. März 2007\nwährend des Turnunterrichts das rechte Knie verdrehte. In der Folge richtete die Beschwerdegegnerin 1 die gesetzlichen Leistungen für das fragliche Ereignis aus. Am 20. April 2010 verdrehte sich die Beschwerdeführerin\nabermals das rechte Knie beim Turnen. Auch hinsichtlich dieses Ereignisses richtete die Beschwerdegegnerin 1 die gesetzlichen Leistungen aus.\nDie beiden Schadenfälle wurden noch im jeweiligen Ereignisjahr 2007 beziehungsweise 2010 folgenlos abgeschlossen und die vorübergehenden\nLeistungen eingestellt. Per 6. September 2010 ging die Beschwerdeführerin ein neues (zwischenzeitlich per 31. Juli 2017 wieder aufgelöstes) Anstellungsverhältnis ein und war in dessen Rahmen bei der C. AG unfallversichert. Im Jahr 2011 anerkannte die Beschwerdegegnerin 1 ihre Leistungspflicht für einen im Mai 2011 am rechten Knie festgestellten Gesundheitsschaden im Sinne eines Rückfalls zum Ereignis des Jahres 2010 und\nerbrachte auch hierfür die gesetzlichen Leistungen bis zum folgenlosen\nFallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen im November 2011. Für einen im September respektive Oktober 2017 gemeldeten\nweiteren Rückfall anerkannte ferner – nach erfolgter Leistungsverweigerung seitens der C. – die zuständige Krankenkasse ihre Leistungspflicht.\n\n1.2.\nAm 5. Oktober 2018 trat die Beschwerdeführerin in ein Schlagloch und\nstürzte; dabei verletzte sie sich wiederum am rechten Knie. Die Beschwerdegegnerin 2, bei der die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung unfallversichert war,\nrichtete für dieses Ereignis die gesetzlichen Leistungen aus, bis sie den Fall\nmit Schreiben vom 17. Mai 2019 – unter Hinweis darauf, dass die persistierenden rechtsseitigen Kniebeschwerden in keinem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 5. Oktober 2018 mehr stünden – per\n16. November 2018 folgenlos abschloss und die vorübergehenden Leistungen einstellte. In der Folge verlangte die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin 1 am 4. Juli 2019 eine Stellungnahme zur deren Leistungspflicht für die rechtsseitigen Kniebeschwerden. Als diese untätig blieb,\nerneuerte die Beschwerdeführerin dieses Begehren am 26. August 2019,\nworauf die Beschwerdegegnerin 1 wiederum nicht reagierte.\n-3-\n\n1.3.\nDie Beschwerdeführerin erhob in der Folge am 11. September 2019 beim\nhiesigen Versicherungsgericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Beschwerdegegnerin 1. Mit Urteil VBE.2019.604 vom 3. Dezember\n2019 wies das hiesige Versicherungsgericht diese Beschwerde ab und hielt\nunter anderem fest, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 bereits mit Stellungnahme vom 14. Oktober 2019 (jedoch in Verletzung von Art. 124 lit. b\nUVV) zu den beiden vorerwähnten Schreiben der Beschwerdeführerin im\nSinne einer Leistungsverweigerung (vgl. E. 3.2.) geäussert habe.\n\n1.4.\nSodann verneinte die Beschwerdegegnerin 1 mit Verfügung vom 10. Februar 2020 betreffend die über die von der Beschwerdegegnerin 2 per\n16. November 2018 verfügte Leistungseinstellung hinaus bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung einen Rückfall mangels natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den rechtsseitigen Kniebeschwerden und\nden Ereignissen sowohl vom 7. März 2007 als auch vom 20. April 2010 und\nsomit einen Leistungsanspruch. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin\nam 12. März 2020 eine vorsorgliche Einsprache und beantragte unter anderem die Sistierung des Einspracheverfahrens bis zur Einreichung weiterer medizinischer Berichte.\n\n1.5.\nZwischenzeitlich war die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 und 14. Februar 2020 an die Beschwerdegegnerin 2 gelangt mit\nder Frage, ob nach deren Ansicht über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus noch Unfallfolgen vorlägen (gegebenenfalls von einem früheren Unfall) und welchen der früheren Unfälle die Behandlungsbedürftigkeit\ngegebenenfalls zuzuordnen wäre, woraufhin die Beschwerdegegnerin 2\nkeine weiteren Abklärungen tätigte, sondern auf die bisherigen Stellungnahmen verwies. Mit Schreiben vom 24. April 2020 reichte die Beschwerdeführerin beiden Beschwerdegegnerinnen weitere medizinische Unterlagen bezüglich der Frage der Kausalität des Unfalls vom 5. Oktober 2018\nfür die rechtsseitigen Kniebeschwerden ein.\n\n"}