Soweit die Beigeladene in der Stellungnahme vom 15. November 2021 die Einholung eines ärztlichen Gutachtens über ihren körperlichen und mentalen Zustand zwischen Ende 2016 und der Konkurseröffnung am 12. September 2017 beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern daraus der Beschwerdeführer etwas zu seinen Gunsten ableiten kann, insbesondere in Bezug auf das von ihm bestrittene Verschulden (vgl. E. 6.2.). Darüber hinaus äusserte sich die Beigeladene bereits ausführlich schriftlich und schilderte die Ereignisse im relevanten Zeitraum aus ihrer Sicht (vgl. Tagebuchauszug in BB 3).