Nicht ersichtlich ist, wie die in der Beschwerde beantragte Parteibefragung und die beantragte Zeugenbefragung verschiedener Personen (Beschwerde, S. 11 f.) zu entscheidrelevanten Erkenntnissen beitragen könnten. Soweit die Beigeladene in der Stellungnahme vom 15. November 2021 die Einholung eines ärztlichen Gutachtens über ihren körperlichen und mentalen Zustand zwischen Ende 2016 und der Konkurseröffnung am 12. September 2017 beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern daraus der Beschwerdeführer etwas zu seinen Gunsten ableiten kann, insbesondere in Bezug auf das von ihm bestrittene Verschulden (vgl. E. 6.2.).