Bis im Februar 2017 bestanden bei der Beschwerdegegnerin bereits Ausstände in Höhe von Fr. 38'669.00 (vgl. Kontokorrentauszug in BB 2). Bereits vor den geltend gemachten Softwareproblemen wurden somit regelmässig Akontobeiträge, Mahngebühren und Verzugszinsen nicht bezahlt. In den Akten finden sich auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer versucht hätte, mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufzunehmen und sich über die bestehenden Ausstände zu informieren, damit er basierend auf den erhaltenen Informationen die notwendigen Zahlungen – auch ohne Zugriff auf das interne Buchhaltungssystem – hätte auslösen können. Der gesetzlichen Verantwortung aus Art. 716a Abs. 1 Ziff.