6.2.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, ab Februar 2017 habe es mit der Software, welche für die Deklaration der Abgaben an die Beschwerdegegnerin verwendet worden sei, grösste Probleme gegeben (Stellungnahme vom 15. November 2021 im Verfahren VBE.2021.323, Ziff. 5). In der Zeit zwischen Januar / Februar 2017 bis zur Konkurseröffnung habe deswegen nur sporadisch Zugang zu den Daten über die bezahlten Löhne und die Grundlagen der Abrechnungen für die Sozialversicherungsbeiträge bestanden.