Auch wenn verständlich ist, dass die gesundheitliche Situation seiner Ehefrau, der Beigeladenen, eine erhebliche Belastung auch für ihn dargestellt hat, hätte er dennoch seiner gesetzlichen Verantwortung und den daraus fliessenden - unübertragbaren und unentziehbaren - Aufsichts- und Kontrollpflichten nachkommen müssen. Dass der Beschwerdeführer jemals Anstalten gemacht hätte, seiner Oberaufsichtspflicht mit Bezug auf die Leistung der Sozialversicherungsbeiträge auch nur im Ansatz nachzukommen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Hat er jedoch keinerlei Anstalten gemacht, auf die Leistung der Sozialversicherungsbeiträge hinzuwirken, hat er im Sinne von Art.