Arbeitsteilung zwischen ihm und der Beigeladenen entziehen, da ihm als Präsident des Verwaltungsrates die Verpflichtung oblag, sich regelmässig über den Geschäftsgang zu informieren und persönlich dafür zu sorgen, dass die geschuldeten Beiträge bezahlt wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_359/2019 vom 16. September 2019 E. 3.2). Auch wenn verständlich ist, dass die gesundheitliche Situation seiner Ehefrau, der Beigeladenen, eine erhebliche Belastung auch für ihn dargestellt hat, hätte er dennoch seiner gesetzlichen Verantwortung und den daraus fliessenden - unübertragbaren und unentziehbaren - Aufsichts- und Kontrollpflichten nachkommen müssen.