am 18. April 2017, VB 109 ff.; und am 22. Mai 2017, VB 135 ff. und 170 ff.). Ferner handelt es sich bei der C. AG um ein kleines Unternehmen mit einer überschaubaren Mitarbeiteranzahl (vgl. Lohnbescheinigung für das Jahr 2016 in VB 228 f. [27 Mitarbeitende] und für das Jahr 2017 in VB 232 f. [18 Mitarbeitende]). Bei solch einfachen und übersichtlichen Verhältnissen ist rechtsprechungsgemäss von einem strengen Massstab betreffend Anforderungen an die Wahrnehmung der Aufsichts- und Kontrollpflichten auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.3 und REICHMUTH, a.a.O., Rz. 638 mit Hinweisen). Der gesetzlichen Verantwortung aus Art. 716a Abs. 1 Ziff.