6.2.2. Der Beschwerdeführer war als Präsident des Verwaltungsrates der C. AG im Handelsregister eingetragen. Die finanziellen Schwierigkeiten mussten ihm wegen seiner Funktion als Verwaltungsratsmitglied der C. AG, aufgrund der er von Gesetzes wegen für die korrekte Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung verantwortlich war (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR; vgl. E. 6.1.2.), bekannt gewesen sein. Aus den Akten ergibt sich denn auch, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Geschäftsführer im Rahmen des Pfändungsvollzugs jeweils im Büro des Betreibungsamtes anwesend war (so am 6. Oktober 2016, VB 64 ff.; am 18. April 2017, VB 109 ff.;