5.2. Vorliegend ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung der Beitrags- und Abrechnungspflicht und dem Schadenseintritt gegeben. Die Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge durch die C. AG respektive das dafür verantwortliche Organ führte dazu, dass der Beschwerdegegnerin ein Schaden in Höhe von Fr. 132'079.45 entstand.