Subsidiär haftendes Organ ist der Beschwerdeführer, der vom 30. Januar 2008 bis am 12. August 2021 als Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschriftsberechtigung im Handelsregister eingetragen war (vgl. Handelsregistereintrag zu UID CHE-...). Aufgrund seiner Organstellung als Präsident des Verwaltungsrates und infolge der Löschung der C. AG haftet der Beschwerdeführer grundsätzlich nach Art. 52 Abs. 2 AHVG. 2. Nachfolgend sind die Voraussetzungen der persönlichen Haftung des Beschwerdeführers nach Art. 52 AHVG zu prüfen: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden. -5-