Da über die C. AG per 12. September 2017 der Konkurs eröffnet, das Konkursverfahren am 4. August 2021 für geschlossen erklärt und die Gesellschaft schliesslich im Handelsregister gelöscht wurde (vgl. Handelsregistereintrag zu UID CHE-...), kann die Gesellschaft ihrer Beitrags- und Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG nicht mehr nachkommen. Damit sind die subsidiär haftbaren Organe zu belangen. Subsidiär haftendes Organ ist der Beschwerdeführer, der vom 30. Januar 2008 bis am 12. August 2021 als Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschriftsberechtigung im Handelsregister eingetragen war (vgl. Handelsregistereintrag zu UID CHE-...).