O., § 4 Rz. 201). Ein formelles Organ der Aktiengesellschaft ist der Verwaltungsrat bzw. dessen Mitglieder (Art. 707 ff. OR; REICHMUTH, a.a.O., § 4 Rz. 205). Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Die solidarische Haftung erlaubt der Ausgleichskasse, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur einen einzelnen, vorzugehen (BGE 134 V 306 E. 3.1 S. 308). Aufgrund dieser solidarischen Haftung hat jedes einzelne Organ für den ganzen Schaden einzustehen (BGE 119 V 86 E. 5a S. 87).