1.2. Mit Verfügung vom 2. September 2020 verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 132'079.45. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2021 ab. 2. 2.1. Am 7. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: "Es sei die Schadenersatzverfügung (recte: der Einspracheentscheid) vom 4. Juni 2021 im Umfang von 111'755.85 aufzuheben; es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die per 4. Juli 2016 bestehenden Ausstände für SVA-Beiträge im Betrag von Fr. 20'323.60 anerkannt sind;