{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-01-18", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2021-324_2022-01-18.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4471", "Checksum": "04160f316570ff07560969ddfd7800f2"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2021.324"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 18.01.2022 VBE.2021.324"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:08:17", "Checksum": "dfa1d875a2eed25633582b926c920b6d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Versicherungsgericht 18.01.2022 VBE.2021.324\n\n Versicherungsgericht\n3. Kammer\n\nVBE.2021.324 / cj / fi\nArt. 5\n\nUrteil vom 18. Januar 2022\n\nBesetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin\nOberrichterin Peterhans\nOberrichter Kathriner\nGerichtsschreiberin Junghanss\n\nBeschwerde- A._____\nführer vertreten durch Dr. iur. Thomas Gattlen, Rechtsanwalt, Europaallee 41,\nPostfach, 8021 Zürich 1\n\nBeschwerde- SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau\ngegnerin\n\nBeigeladene B._____\nvertreten durch Dr. iur. Thomas Gattlen, Rechtsanwalt, Europaallee 41,\nPostfach, 8021 Zürich 1\n\nGegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG Art. 52\n(Einspracheentscheid vom 4. Juni 2021)\n-2-\n\nDas Versicherungsgericht entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nDer Beschwerdeführer war vom 30. Januar 2008 bis am 12. August 2021\nals Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschriftsberechtigung der\nC. AG, Q., im Handelsregister eingetragen.\n\nDie C. AG war als Arbeitgeberin für das von ihr beschäftigte Personal der\nBeschwerdegegnerin gegenüber nach Art. 12 AHVG beitragspflichtig. Für\ndie Jahre 2016 bis 2017 blieben Sozialversicherungsbeiträge samt Mahnund Betreibungsgebühren sowie Verzugszinsen unbezahlt. Am 12. September 2017 wurde über die C. AG der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung des Gerichtspräsidiums Baden vom\n4. August 2021 als geschlossen erklärt. Am 12. August 2021 wurde die\nGesellschaft im Handelsregister gelöscht.\n\n1.2.\nMit Verfügung vom 2. September 2020 verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Schadenersatz in der\nHöhe von Fr. 132'079.45. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2021 ab.\n\n2.\n2.1.\nAm 7. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes:\n\n\"Es sei die Schadenersatzverfügung (recte: der Einspracheentscheid) vom\n4. Juni 2021 im Umfang von 111'755.85 aufzuheben;\n\nes sei davon Vormerk zu nehmen, dass die per 4. Juli 2016 bestehenden\nAusstände für SVA-Beiträge im Betrag von Fr. 20'323.60 anerkannt sind;\n\nunter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\"\n\nZusätzlich stellte der Beschwerdeführer folgenden Prozessantrag:\n\n\"Es sei die mit heutigem Datum eingereichte Beschwerde der B. in gleicher\nSache mit diesem Verfahren zu vereinigen.\"\n\n2.2.\nMit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Juli 2021 wurde der Antrag\nauf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem unter der Verfahrensnummer VBE.2021.323 erfassten Beschwerdeverfahren betreffend B.\nabgewiesen.\n-3-\n\n2.3.\nMit Vernehmlassung vom 5. August 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.\n\n2.4.\nMit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. August 2021 wurde B., Z.\nim Verfahren beigeladen. Am 15. November 2021 reichte sie eine\nStellungnahme ein und beantragte Folgendes:\n\n\"Es sei die Schadenersatzverfügung (recte: der Einspracheentscheid) vom\n4. Juni 2021 im Umfang von 111'755.85 aufzuheben;\n\nes sei davon Vormerk zu nehmen, dass die per 4. Juli 2016 bestehenden\nAusstände für SVA-Beiträge im Betrag von Fr. 20'323.60 anerkannt sind;\n\nunter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\"\n\n2.5.\nMit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. Dezember 2021 wurden die\nAkten des Verfahrens VBE.2021.323 beigezogen.\n\nDas Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\n1.1.1.\nGemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber den Schaden zu ersetzen, den er der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften zufügt.\n\n1.1.2.\nArt. 14 Abs. 1 AHVG schreibt in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV vor, dass\nder Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug\nzu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Der Arbeitgeber hat der Ausgleichskasse zudem\nperiodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihm an seine Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungsund Abrechnungspflicht ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe, deren Nichterfüllung eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeutet und eine volle Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach sich zieht (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195).\n\n1.1.3.\nHandelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften gemäss Art. 52 Abs. 2 AHVG subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle\n-4-\n\n"}