Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2021.324 / cj / fi Art. 5 Urteil vom 18. Januar 2022 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Peterhans Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin Junghanss Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Thomas Gattlen, Rechtsanwalt, Europaallee 41, Postfach, 8021 Zürich 1 Beschwerde- SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ vertreten durch Dr. iur. Thomas Gattlen, Rechtsanwalt, Europaallee 41, Postfach, 8021 Zürich 1 Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG Art. 52 (Einspracheentscheid vom 4. Juni 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer war vom 30. Januar 2008 bis am 12. August 2021 als Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschriftsberechtigung der C. AG, Q., im Handelsregister eingetragen. Die C. AG war als Arbeitgeberin für das von ihr beschäftigte Personal der Beschwerdegegnerin gegenüber nach Art. 12 AHVG beitragspflichtig. Für die Jahre 2016 bis 2017 blieben Sozialversicherungsbeiträge samt Mahn- und Betreibungsgebühren sowie Verzugszinsen unbezahlt. Am 12. Sep- tember 2017 wurde über die C. AG der Konkurs eröffnet. Das Konkurs- verfahren wurde mit Verfügung des Gerichtspräsidiums Baden vom 4. August 2021 als geschlossen erklärt. Am 12. August 2021 wurde die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht. 1.2. Mit Verfügung vom 2. September 2020 verpflichtete die Beschwerdegeg- nerin den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 132'079.45. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Be- schwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2021 ab. 2. 2.1. Am 7. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Be- schwerde und beantragte Folgendes: "Es sei die Schadenersatzverfügung (recte: der Einspracheentscheid) vom 4. Juni 2021 im Umfang von 111'755.85 aufzuheben; es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die per 4. Juli 2016 bestehenden Ausstände für SVA-Beiträge im Betrag von Fr. 20'323.60 anerkannt sind; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Zusätzlich stellte der Beschwerdeführer folgenden Prozessantrag: "Es sei die mit heutigem Datum eingereichte Beschwerde der B. in gleicher Sache mit diesem Verfahren zu vereinigen." 2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Juli 2021 wurde der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem unter der Verfah- rensnummer VBE.2021.323 erfassten Beschwerdeverfahren betreffend B. abgewiesen. -3- 2.3. Mit Vernehmlassung vom 5. August 2021 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. August 2021 wurde B., Z. im Verfahren beigeladen. Am 15. November 2021 reichte sie eine Stellungnahme ein und beantragte Folgendes: "Es sei die Schadenersatzverfügung (recte: der Einspracheentscheid) vom 4. Juni 2021 im Umfang von 111'755.85 aufzuheben; es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die per 4. Juli 2016 bestehenden Ausstände für SVA-Beiträge im Betrag von Fr. 20'323.60 anerkannt sind; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. Dezember 2021 wurden die Akten des Verfahrens VBE.2021.323 beigezogen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. 1.1.1. Gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber den Schaden zu erset- zen, den er der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Miss- achtung von Vorschriften zufügt. 1.1.2. Art. 14 Abs. 1 AHVG schreibt in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichs- kasse zu entrichten hat. Der Arbeitgeber hat der Ausgleichskasse zudem periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihm an seine Arbeitneh- mer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritäti- schen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich- rechtliche Aufgabe, deren Nichterfüllung eine Missachtung von Vorschrif- ten im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeutet und eine volle Schadener- satzpflicht des Arbeitgebers nach sich zieht (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195). 1.1.3. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften ge- mäss Art. 52 Abs. 2 AHVG subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle -4- mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen für den Schaden. Diese subsidiäre Haftung bedeutet, dass die Ausgleichskasse, sobald der Arbeitgeber zahlungsunfähig geworden ist, direkt und unmittel- bar gegen die Organe der juristischen Person vorgehen kann (MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, § 4 Rz. 196). Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich auf alle Personen mit Entscheidungsbefugnissen, welche ihnen von Gesetzes we- gen (formelle Organe) oder aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu- kommen (faktische Organe; REICHMUTH, a.a.O., § 4 Rz. 201). Ein formelles Organ der Aktiengesellschaft ist der Verwaltungsrat bzw. dessen Mitglieder (Art. 707 ff. OR; REICHMUTH, a.a.O., § 4 Rz. 205). Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Die solidarische Haftung er- laubt der Ausgleichskasse, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, al- lenfalls nur einen einzelnen, vorzugehen (BGE 134 V 306 E. 3.1 S. 308). Aufgrund dieser solidarischen Haftung hat jedes einzelne Organ für den ganzen Schaden einzustehen (BGE 119 V 86 E. 5a S. 87). 1.2. Im vorliegenden Fall ist die C. AG den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Beitragsabrechnungs- und -zahlungspflichten gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV nicht nachgekommen und hat damit Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG missachtet, was grundsätzlich die volle Schadenersatzpflicht gemäss Art. 52 AHVG nach sich zieht. Da über die C. AG per 12. September 2017 der Konkurs eröffnet, das Konkursverfahren am 4. August 2021 für geschlossen erklärt und die Ge- sellschaft schliesslich im Handelsregister gelöscht wurde (vgl. Handelsre- gistereintrag zu UID CHE-...), kann die Gesellschaft ihrer Beitrags- und Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG nicht mehr nachkommen. Damit sind die subsidiär haftbaren Organe zu belangen. Subsidiär haftendes Organ ist der Beschwerdeführer, der vom 30. Januar 2008 bis am 12. August 2021 als Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunter- schriftsberechtigung im Handelsregister eingetragen war (vgl. Handels- registereintrag zu UID CHE-...). Aufgrund seiner Organstellung als Präsident des Verwaltungsrates und infolge der Löschung der C. AG haftet der Beschwerdeführer grundsätzlich nach Art. 52 Abs. 2 AHVG. 2. Nachfolgend sind die Voraussetzungen der persönlichen Haftung des Be- schwerdeführers nach Art. 52 AHVG zu prüfen: Schaden, Widerrechtlich- keit, Kausalzusammenhang und Verschulden. -5- 3. 3.1. Voraussetzung der Schadenersatzpflicht ist das Vorliegen eines Schadens. Der Schaden besteht darin, dass die Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers oder wegen Verwirkung gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhoben werden können (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 125/05 vom 17. Januar 2006 E. 3.2) und der Ausgleichskasse als Organ der AHV ein ihr zustehender Betrag entgeht (UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum So- zialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012 [Rechtsprechung], N 13 zu Art. 52 AHVG). Der Schaden kann unbe- zahlt gebliebene paritätische AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge, Verwaltungs- kosten, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten sowie Ver- zugszinsen für ausstehende Beiträge umfassen (UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1327, Rz. 444). 3.2. 3.2.1. Gemäss der Schadenersatzverfügung vom 2. September 2020 besteht eine offene Forderung von Fr. 132'079.45 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 261 ff.). Die Höhe und die Zusammensetzung dieser Forderung ergibt sich aus dem Kontokorrentauszug für die C. AG vom 1. Januar 2016 bis am 31. August 2020 (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 2), unter Berück- sichtigung des in der Verfügung vom 2. September 2020 erwähnten Abzugs von Fr. 1'511.70 betreffend Beiträge auf Insolvenzentschädigung (VB 261). 3.2.2. Der Beschwerdeführer rügt, es sei unklar, weshalb sich bei der Nachkon- trolle über Fr. 50'000.00 zu gering abgerechnete Beitragsforderungen er- geben hätten (Stellungnahme vom 15. November 2021 im Verfahren VBE.2021.323, Ziff. 8). Mit Schreiben vom 21. Februar 2017 legte die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge für das Jahr 2017 fest. Basierend auf einer Lohnsumme von Fr. 788'000.00 beliefen sich diese auf Fr. 109'713.25. Davon zog die Beschwerdegegnerin einen Betrag betreffend "Familienzulagen FAK AG" in Höhe von Fr. 26'150.00 ab, womit ein Betrag von Fr. 83'563.25 verblieb (vgl. die Aufstellung in VB 93 f.). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 nahm die Beschwerdegegnerin aufgrund des eröffneten Konkurses eine Anpas- sung der Akontobeiträge für die Periode vom 1. Januar bis 12. September 2017 vor. Basierend auf einer korrigierten Lohnsumme von Fr. 522'800.00 errechnete sie Akontobeiträge von Fr. 72'789.45. Davon zog die Beschwer- degegnerin einen Betrag betreffend "Familienzulagen FAK AG" in Höhe -6- von Fr. 16'753.20 ab, womit ein Betrag von Fr. 56'036.25 verblieb. Da be- reits Fr. 69'802.00 fakturiert worden waren, schrieb die Beschwerdegegne- rin Fr. 13'764.00 gut (vgl. die Aufstellung in VB 207 f.; vgl. auch den Eintrag vom 26. Oktober 2017 im Kontokorrentauszug in BB 2). Die tatsächliche Lohnsumme im Jahr 2017 betrug gemäss dem Revisions- bericht vom 19. Dezember 2017 Fr. 775'588.00 (VB 210 ff.; VB 231 ff.). Ba- sierend auf dieser Lohnsumme berechnete die Beschwerdegegnerin die geschuldeten Beiträge für den Zeitraum vom 1. Januar bis 13. September 2017, die gesamthaft Fr. 107'706.95 betrugen. Ein Betrag betreffend "Fa- milienzulagen FAK AG" wurde nicht abgezogen, da der entsprechende Jahresbetrag auf Fr. 0.00 gesetzt wurde (vgl. die Aufstellung in VB 234). Aufgrund der bereits fakturierten Beträge in Höhe von Fr. 56'038.00 ver- bleibt ein geschuldeter Betrag von Fr. 51'668.95 (= Fr. 107'706.95 – Fr. 56'038.00). Die Höhe der sich aus der Nachkontrolle ergebenden Bei- tragsforderung, gegen die im Übrigen keine konkreten Rügen vorgebracht wurde, ist somit nachvollziehbar dargelegt, womit darauf abzustellen ist. 3.2.3. Aufgrund des Konkurses der C. AG und deren nachfolgender Löschung im Handelsregister können die ausstehenden Beträge zugunsten der Be- schwerdegegnerin nicht mehr im ordentlichen Verfahren bezogen werden, womit ein Schaden in Höhe von Fr. 132'079.45 im Sinne von Art. 52 AHVG eingetreten ist. 3.3. Gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG verjährt der Schadenersatzanspruch nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlun- gen. Damit verjährt der Anspruch mit Ablauf von drei Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem die zuständige Ausgleichskasse Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (vgl. Art. 60 Abs. 1 OR). Um die Fristen nach Art. 52 Abs. 3 AHVG zu wahren, muss die AHV-Aus- gleichskasse innert diesen Fristen eine Schadenersatzverfügung erlassen (UELI KIESER, Rechtsprechung, a.a.O., N. 121 zu Art. 52 AHVG). Im Falle eines Konkurses oder Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung hat die Kasse nicht notwendigerweise erst Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG, wenn sie in die Verteilungsliste und Schlussrechnung des Konkursamtes oder Liquidators Einsicht nehmen kann oder einen Verlustschein erhält; denn wer im Rahmen solcher Ver- fahren einen Verlust erleidet und auf Ersatz klagen will, hat praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet beziehungsweise der Kollokations- plan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird. In diesem Zeitpunkt ist -7- oder wäre der Gläubiger im Allgemeinen in der Lage, den Stand der Akti- ven, die Kollokation seiner Forderung und die voraussichtliche Dividende zu kennen (BGE 126 V 443 E. 3a S. 444; 119 V 89 E. 3 S. 92 f., je mit Hin- weisen). Vorliegend erfolgte die Publikation der zwanzigtägigen Auflage- frist des Kollokationsplans am 31. August 2020 (VB 252 ff.), weshalb die Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 OR frühestens ab diesem Zeitpunkt ausgelöst wurde. Die Beschwerdegegnerin wahrte mit der Schadenersatzverfügung vom 2. September 2020 sowohl die relative als auch die absolute Verjährungs- frist (VB 261 ff.). 4. Die Missachtung der Beitrags- und Abrechnungspflicht gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV durch die C. AG respektive durch den Beschwerdeführer ist widerrechtlich (vgl. E. 1.1.2. und E. 1.2.). 5. 5.1. Eine Haftung nach Art. 52 AHVG setzt weiter voraus, dass zwischen der Missachtung von Vorschriften (sog. Widerrechtlichkeit) und dem eingetre- tenen Schaden ein (adäquater) Kausalzusammenhang besteht (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Ver- halten den Schaden nicht hätte verhindern können (THOMAS NUSSBAUMER, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 108). 5.2. Vorliegend ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Verlet- zung der Beitrags- und Abrechnungspflicht und dem Schadenseintritt ge- geben. Die Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge durch die C. AG respektive das dafür verantwortliche Organ führte dazu, dass der Beschwerdegegnerin ein Schaden in Höhe von Fr. 132'079.45 entstand. 6. 6.1. 6.1.1. Die Haftung nach Art. 52 AHVG setzt weiter ein qualifiziertes Verschulden der Organe voraus. Die Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung der Beiträge ist für sich allein nicht haftungsbegründend; vielmehr bedarf es zusätzlich eines Verschuldens in Form von Absicht oder grober Fahrlässigkeit (BGE 121 V 243 E. 5 S. 244). Absicht ist gegeben, wenn mit Wissen und Willen gehandelt wird. Grobfahrlässig handelt, wer ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden -8- Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kauf- männischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betroffene angehört, üblicherweise erwartet werden kann (BGE 108 V 183 E. 3a S. 202). Eine Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf zwar davon aus- gehen, dass der Arbeitgeber die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmäs- sigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen (BGE 108 V 183 E. 1 b S. 187; Urteil des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts H 86/02 vom 2. Februar 2005 E. 5.2). Allfällige Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe für das Herbeiführen des Schadens sind von der schadenersatzpflichtigen Person vorzubringen und nachzuweisen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 67/06 vom 11. Juli 2006 E. 5.3). Nicht jedes einem Unternehmen anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein (Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts H 91/06 vom 20. Juni 2007 E. 5.1). Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Unternehmung einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Unternehmung zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft ge- handelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 209/01, H 212/01, H 214/01 vom 29. April 2002 E. 4b). 6.1.2. Formelle Organe haften wegen der gesetzlichen Definition ihrer Pflichten unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft. Wer bei einer juristischen Person formelle Organstellung einnimmt, hat auch die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten mit aller Sorgfalt zu erfüllen (REICHMUTH, a.a.O., § 4 Rz. 212 f., MEINRAD VETTER, Der verantwortlichkeitsrechtliche Organbe- griff gemäss Art. 754 Abs. 1 OR, 2007, S. 162 f. sowie 168 f.). Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft (Art. 716 Abs. 2 Teilsatz 1 OR). Zu den gesetzlichen Pflichten eines Verwaltungsrats gehö- ren namentlich die in Art. 716a OR als unübertragbar und unentziehbar be- zeichneten Aufgaben. Gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR ist der Verwal- tungsrat zwingend für die korrekte Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung verantwortlich. Dabei sind insbesondere die Bestimmungen über den Abzug, die Ablieferung und die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu beachten (REICHMUTH, a.a.O., § 8 Rz. 613). -9- Rechtsprechungsgemäss handelt grundsätzlich grobfahrlässig im Sinne von Art. 52 AHVG, wer als Mitglied des Verwaltungsrats seinen Pflichten gemäss Art. 716a Abs. 1 OR nicht nachkommt (vgl. etwa BGE 108 V 199 E. 1 S. 201; SVR 2011 AHV Nr. 16 S. 59, 9C_135/2011 E. 4.4.2; zitiertes Urteil 9C_66/2016 E. 5.4; zitiertes Urteil 9C_651/2012 E. 6.2 mit Hinwei- sen). 6.2. 6.2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten. Er macht geltend, er sei zusammen mit seiner Ehefrau, der Beigeladenen, Verwaltungsrat der C. AG gewesen. Seine Ehefrau sei für die gesamte Administration zuständig gewesen. Zu ihren Aufgaben habe auch die Zahlung und Abrechnung der SVA-Beiträge gehört (Beschwerde, Ziff. 7). Im Juni / Juli 2016 sei bei seiner Ehefrau Brustkrebs diagnostiziert worden (Beschwerde, Ziff. 9 f.). Im Zeitraum zwischen Juli 2016 und Herbst 2017 sei seine Ehefrau aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht mehr imstande gewesen, ihren Aufgaben nachzukommen. Für ihn sei das nicht erkennbar gewesen, denn sie habe ihm – nach einer ersten Behand- lung bis Ende Oktober 2016 – ihr schlechtes Befinden verheimlicht und ver- sucht, ihre Arbeit zu erledigen, ohne sich etwas anmerken zu lassen. Er habe die Probleme deshalb erst spät erkennen können und er habe sie nicht lösen können, denn ihn habe die Erkrankung seiner Ehefrau in ähnlich grossen Masse belastet wie sie (Beschwerde, Ziff. 15). 6.2.2. Der Beschwerdeführer war als Präsident des Verwaltungsrates der C. AG im Handelsregister eingetragen. Die finanziellen Schwierigkeiten mussten ihm wegen seiner Funktion als Verwaltungsratsmitglied der C. AG, aufgrund der er von Gesetzes wegen für die korrekte Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung verantwortlich war (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR; vgl. E. 6.1.2.), bekannt gewesen sein. Aus den Akten ergibt sich denn auch, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Geschäftsführer im Rahmen des Pfändungsvollzugs jeweils im Büro des Betreibungsamtes anwesend war (so am 6. Oktober 2016, VB 64 ff.; am 18. April 2017, VB 109 ff.; und am 22. Mai 2017, VB 135 ff. und 170 ff.). Ferner handelt es sich bei der C. AG um ein kleines Unternehmen mit einer überschaubaren Mitarbeiteranzahl (vgl. Lohnbescheinigung für das Jahr 2016 in VB 228 f. [27 Mitarbeitende] und für das Jahr 2017 in VB 232 f. [18 Mitarbeitende]). Bei solch einfachen und übersichtlichen Verhältnissen ist rechtsprechungsgemäss von einem strengen Massstab betreffend Anforderungen an die Wahrnehmung der Aufsichts- und Kontrollpflichten auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.3 und REICHMUTH, a.a.O., Rz. 638 mit Hinweisen). Der gesetzlichen Verantwortung aus Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR kann sich der Beschwerdeführer auch nicht mit Hinweis auf die interne - 10 - Arbeitsteilung zwischen ihm und der Beigeladenen entziehen, da ihm als Präsident des Verwaltungsrates die Verpflichtung oblag, sich regelmässig über den Geschäftsgang zu informieren und persönlich dafür zu sorgen, dass die geschuldeten Beiträge bezahlt wurden (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 9C_359/2019 vom 16. September 2019 E. 3.2). Auch wenn verständlich ist, dass die gesundheitliche Situation seiner Ehefrau, der Beigeladenen, eine erhebliche Belastung auch für ihn dargestellt hat, hätte er dennoch seiner gesetzlichen Verantwortung und den daraus fliessen- den - unübertragbaren und unentziehbaren - Aufsichts- und Kontrollpflichten nachkommen müssen. Dass der Beschwerdeführer jemals Anstalten gemacht hätte, seiner Oberaufsichtspflicht mit Bezug auf die Leistung der Sozialversicherungsbeiträge auch nur im Ansatz nachzukommen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Hat er jedoch keinerlei Anstalten gemacht, auf die Leistung der Sozialver- sicherungsbeiträge hinzuwirken, hat er im Sinne von Art. 52 AHVG grob- fahrlässig gehandelt (Urteil des Bundesgerichts 9C_37/2019 vom 1. Juli 2019 E. 5.3.2). 6.2.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, ab Februar 2017 habe es mit der Software, welche für die Deklaration der Abgaben an die Beschwerde- gegnerin verwendet worden sei, grösste Probleme gegeben (Stellung- nahme vom 15. November 2021 im Verfahren VBE.2021.323, Ziff. 5). In der Zeit zwischen Januar / Februar 2017 bis zur Konkurseröffnung habe deswegen nur sporadisch Zugang zu den Daten über die bezahlten Löhne und die Grundlagen der Abrechnungen für die Sozialversicherungsbeiträge bestanden. Es sei daher nicht möglich gewesen, korrekte Abrechnungen zu erstellen und folglich auch nicht, die Bezahlung ausreichender Beträge an die Beschwerdegegnerin zu veranlassen (Stellungnahme vom 15. No- vember 2021 im Verfahren VBE.2021.323, Ziff. 7). Bis im Februar 2017 bestanden bei der Beschwerdegegnerin bereits Aus- stände in Höhe von Fr. 38'669.00 (vgl. Kontokorrentauszug in BB 2). Be- reits vor den geltend gemachten Softwareproblemen wurden somit regel- mässig Akontobeiträge, Mahngebühren und Verzugszinsen nicht bezahlt. In den Akten finden sich auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwer- deführer versucht hätte, mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufzuneh- men und sich über die bestehenden Ausstände zu informieren, damit er basierend auf den erhaltenen Informationen die notwendigen Zahlungen – auch ohne Zugriff auf das interne Buchhaltungssystem – hätte auslösen können. Der gesetzlichen Verantwortung aus Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR (vgl. E. 6.1.2.) kann sich der Beschwerdeführer nicht mit Hinweis auf Infor- matikprobleme entziehen, insbesondere nachdem er zumindest vorüber- gehend immer wieder Zugriff auf das Buchhaltungssystem gehabt zu ha- ben schien (vgl. die Beilagen zur Stellungnahme des Beigeladenen vom 15. November 2021 im Verfahren VBE.2021.323). - 11 - 6.3. Nach dem Dargelegten war der Beschwerdeführer als Präsident des Ver- waltungsrats verantwortlich für das Abrechnungs- und Zahlungswesen und musste für die Bezahlung der angefallenen und fälligen Sozialversiche- rungsbeiträge sorgen. Der ihm obliegenden Pflicht, für eine ordnungsge- mässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge besorgt zu sein, kam er nicht nach, ohne dass ein zu berücksichtigender Rechtfertigungsgrund da- für vorliegen würde. Damit verursachte er den der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden schuldhaft. Nicht ersichtlich ist, wie die in der Beschwerde beantragte Parteibefragung und die beantragte Zeugenbefragung verschiedener Personen (Be- schwerde, S. 11 f.) zu entscheidrelevanten Erkenntnissen beitragen könn- ten. Soweit die Beigeladene in der Stellungnahme vom 15. November 2021 die Einholung eines ärztlichen Gutachtens über ihren körperlichen und mentalen Zustand zwischen Ende 2016 und der Konkurseröffnung am 12. September 2017 beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass nicht ersicht- lich ist, inwiefern daraus der Beschwerdeführer etwas zu seinen Gunsten ableiten kann, insbesondere in Bezug auf das von ihm bestrittene Verschul- den (vgl. E. 6.2.). Darüber hinaus äusserte sich die Beigeladene bereits ausführlich schriftlich und schilderte die Ereignisse im relevanten Zeitraum aus ihrer Sicht (vgl. Tagebuchauszug in BB 3). Weitere Abklärungen im Rahmen der gestellten Beweisanträge erübrigen sich somit (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236). 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2. Die vorliegend streitgegenständliche Haftung des Beschwerdeführers nach Art. 52 AHVG stellt keine Streitigkeit über Leistungen im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG dar, womit sich die Verfahrenskosten nach kantonalem Recht richten. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e VKD). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerde- führer aufzuerlegen. 7.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteient- schädigung zu. - 12 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene (Vertreter; 2-fach) das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 13 - Aarau, 18. Januar 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Gössi Junghanss