Nicht ersichtlich ist, wie die in der Beschwerde beantragte Parteibefragung (Beschwerde, Ziff. 11 f.) und die beantragte Zeugenbefragung verschiedener Personen (Beschwerde, S. 11 f.) zu entscheidrelevanten Erkenntnissen beitragen könnten, nachdem sich insbesondere die Beschwerdeführerin bereits schriftlich geäussert hat (vgl. Tagebuchauszug in BB 3). Weitere Abklärungen im Rahmen der gestellten Beweisanträge erübrigen sich somit (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236). 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.