Als Verwaltungsratsmitglied war sie verantwortlich für das Abrechnungsund Zahlungswesen und musste für die Bezahlung der angefallenen und fälligen Sozialversicherungsbeiträge sorgen. Der ihr obliegenden Pflicht, für eine ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge besorgt zu sein, kam sie nicht nach, ohne dass ein zu berücksichtigender Rechtfertigungsgrund dafür vorliegen würde. Damit verursachte sie den der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden schuldhaft.