Hat die Beschwerdeführerin wie hier nicht im Ansatz Anstalten gemacht, auf die Leistung der Sozialversicherungsbeiträge hinzuwirken, hat sie im Sinne von Art. 52 AHVG grobfahrlässig gehandelt (Urteil des Bundesgerichts 9C_37/2019 vom 1. Juli 2019 E. 5.3.2.). 6.4. Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin (auch) im Zeitraum von August 2016 bis September 2017 formelles Organ der C. AG war. - 12 -