In den Akten finden sich auch keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin oder der Beigeladene versucht hätten, mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufzunehmen und sich über die bestehenden Ausstände zu informieren, damit sie basierend auf den erhaltenen Informationen die notwendigen Zahlungen – auch ohne Zugriff auf ihr internes Buchhaltungssystem – hätten auslösen können. Der gesetzlichen Verantwortung aus Art. 716a Abs. 1 Ziff.