6.3.2. Bis im Februar 2017 bestanden bei der Beschwerdegegnerin bereits Ausstände in Höhe von Fr. 38'669.00 (vgl. Kontokorrentauszug in BB 2). Bereits vor den geltend gemachten Softwareproblemen wurden somit regelmässig Akontobeiträge, Mahngebühren und Verzugszinsen nicht bezahlt. In den Akten finden sich auch keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin oder der Beigeladene versucht hätten, mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufzunehmen und sich über die bestehenden Ausstände zu informieren, damit sie basierend auf den erhaltenen Informationen die notwendigen Zahlungen – auch ohne Zugriff auf ihr internes Buchhaltungssystem – hätten auslösen können.