In der Zeit zwischen Januar / Februar 2017 bis zur Konkurseröffnung habe deswegen nur sporadisch Zugang zu den Daten über die bezahlten Löhne und die Grundlagen der Abrechnungen für die Sozialversicherungsbeiträge bestanden. Es sei daher nicht möglich gewesen, korrekte Abrechnungen zu erstellen und folglich auch nicht, die Bezahlung ausreichender Beträge an die Beschwerdegegnerin zu veranlassen (Stellungnahme vom 15. November 2021, Ziff. 7).