Damit ist nicht mit dem notwendigen Beweisgrad (vgl. E. 6.2.2.) erstellt, dass die Beschwerdeführerin als formelles Organ aus der C. AG ausgeschieden ist, da weder eine Arbeitsunfähigkeit für den relevanten Zeitraum von August 2016 bis September 2017 fachärztlich bestätigt ist noch anderweitig nachgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin keinen Einfluss auf den Geschäftsgang (mehr) nahm. - 11 -