Auch am Mailverkehr zwischen dem Beigeladenen und diversen Informatikunternehmen war die Beschwerdeführerin insofern beteiligt, dass ihr die E- Mails zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (vgl. Beilage 4, 7 und 8 zur Stellungnahme vom 15. November 2021). Ausserdem wies der Beigeladene ihr mit E-Mail vom 20. März 2017 eine Aufgabe (Kontaktaufnahme zum Unternehmen G.) zu (Beilage 4 zur Stellungnahme vom 15. November 2021).