Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin auch nach Ausbruch ihrer Krebserkrankung weiterhin bei der C. AG gearbeitet hat, was sich auch mit weiteren Akten deckt. So nahm sie den Zahlungsbefehl vom 18. November 2016 entgegen (VB 71 f.) und reichte die Lohnmeldung 2016 bei der Beschwerdegegnerin ein (Posteingang: 20. Februar 2017, VB 83). Auch am Mailverkehr zwischen dem Beigeladenen und diversen Informatikunternehmen war die Beschwerdeführerin insofern beteiligt, dass ihr die E- Mails zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (vgl. Beilage 4, 7 und 8 zur Stellungnahme vom 15. November 2021).