Die Beschwerdeführerin selbst macht ebenfalls nicht geltend, während der Zeit von August 2016 bis September 2017 arbeitsunfähig gewesen zu sein bzw. ihre Tätigkeit für die C. AG eingestellt zu haben. So ergibt sich aus dem eingereichten "Tagebuch Auszug von A." unter der Überschrift November 2016 bis Mai 2017 Folgendes: "Die Zeit verging schnell. Jeder Tag war voller Arbeit für alle (…). Oftmals konnte ich mich nicht mehr so gut konzentrieren, es lief mir einfach nicht mehr so gut von der Hand wie früher. Das Geschäft verlangte von mir und meinem Mann alles ab. Leider wurde die Zahlungsmoral der Kunden immer wie schlechter. Das Geld kam oft verspätet bei uns an.