Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 63/05 vom 25. Mai 2007 E. 6.5.2.). Ein Verschulden des Organs kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Handlungen oder Unterlassungen die Geschäftsführung massgeblich zu beeinflussen (BGE 126 V 61 E. 4 S. 61; 109 V 86 E. 13 S. 94).