6.2.2. In zeitlicher Hinsicht haftet eine Person grundsätzlich nur für jenen Schaden, der durch die Nichtbezahlung von Beiträgen entstanden ist, die zu einem Zeitpunkt zur Zahlung anstanden, als sie eine formelle, materielle oder faktische Organstellung innehatte und somit über allenfalls vorhandenes Vermögen disponieren und Zahlungen an die Ausgleichskasse veranlassen konnte (REICHMUTH, a.a.O., § 4 Rz. 256; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 63/05 vom 25. Mai 2007 E. 6.5.2.).