6.2. 6.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei aufgrund einer schweren Krebserkrankung, die ab Juni / Juli 2016 entdeckt worden sei, nur noch in sehr eingeschränktem Masse und zeitweise überhaupt nicht mehr imstande gewesen, die ihr obliegenden Aufgaben auszuführen. Es könne ihr daher nicht vorgeworfen werden, an den Versäumnissen ab Juli 2016 treffe sie ein grobes Verschulden, denn für ihre Erkrankung und die sich daraus ergebenden Folgen und Probleme trage sie keine Schuld (Beschwerde, Ziff. 4 und Ziff. 15).