Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 86/02 vom 2. Februar 2005 E. 5.2). Allfällige Rechtfertigungsund Exkulpationsgründe für das Herbeiführen des Schadens sind von der schadenersatzpflichtigen Person vorzubringen und nachzuweisen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 67/06 vom 11. Juli 2006 E. 5.3). Nicht jedes einem Unternehmen anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 91/06 vom 20. Juni 2007 E. 5.1).