Aufgrund der bereits fakturierten Beträge in Höhe von Fr. 56'038.00 verbleibt ein geschuldeter Betrag von Fr. 51'668.95 (= Fr. 107'706.95 – Fr. 56'038.00). Die Höhe der sich aus der Nachkontrolle ergebenden Beitragsforderung, gegen die im Übrigen keine konkreten Rügen vorgebracht wurde, ist somit nachvollziehbar dargelegt, womit darauf abzustellen ist. 3.2.3. Aufgrund des Konkurses der C. AG und deren nachfolgender Löschung im Handelsregister können die ausstehenden Beträge zugunsten der Beschwerdegegnerin nicht mehr im ordentlichen Verfahren bezogen werden, womit ein Schaden in Höhe von Fr. 132'079.45 im Sinne von Art. 52 AHVG eingetreten ist.