3.2. 3.2.1. Gemäss der Schadenersatzverfügung vom 2. September 2020 besteht eine offene Forderung von Fr. 132'079.45 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 261 ff.). Die Höhe und die Zusammensetzung dieser Forderung ergibt sich aus dem Kontokorrentauszug für die C. AG vom 1. Januar 2016 bis am 31. August 2020 (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 2), unter Berücksichtigung des in der Verfügung vom 2. September 2020 erwähnten Abzugs von Fr. 1'511.70 betreffend Beiträge auf Insolvenzentschädigung (VB 261). 3.2.2. Der Beigeladene rügt, es sei unklar, weshalb sich bei der Nachkontrolle über Fr. 50'000.00 zu gering abgerechnete Beitragsforderungen ergeben hätten (Stellungnahme vom 15. November 2021, Ziff. 8).