Subsidiär haftendes Organ ist die Beschwerdeführerin, die vom 30. Januar 2008 bis am 12. August 2021 als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschriftsberechtigung im Handelsregister eingetragen war (vgl. Handelsregistereintrag zu UID CHE-...). Aufgrund ihrer Organstellung als Mitglied des Verwaltungsrates und infolge der Löschung der C. AG haftet die Beschwerdeführerin grundsätzlich nach Art. 52 Abs. 2 AHVG. 2. Nachfolgend sind die Voraussetzungen der persönlichen Haftung der Beschwerdeführerin nach Art. 52 AHVG zu prüfen: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden.