{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-01-18", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2021-323_2022-01-18.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4470", "Checksum": "906f3060eb64f7fb43ec6da832eb9aef"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2021.323"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 18.01.2022 VBE.2021.323"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 3. 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August 2021\nals Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschriftsberechtigung der\nC. AG, Q., im Handelsregister eingetragen.\n\nDie C. AG war als Arbeitgeberin für das von ihr beschäftigte Personal der\nBeschwerdegegnerin gegenüber nach Art. 12 AHVG beitragspflichtig. Für\ndie Jahre 2016 bis 2017 blieben Sozialversicherungsbeiträge samt Mahnund Betreibungsgebühren sowie Verzugszinsen unbezahlt. Am\n12. September 2017 wurde über die C. AG der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung des Gerichtspräsidiums Baden vom\n4. August 2021 als geschlossen erklärt. Am 12. August 2021 wurde die\nGesellschaft im Handelsregister gelöscht.\n\n1.2.\nMit Verfügung vom 2. September 2020 verpflichtete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zur Bezahlung von Schadenersatz in der\nHöhe von Fr. 132'079.45. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2021 ab.\n\n2.\n2.1.\nAm 7. Juli 2021 erhob die Beschwerdeführerin dagegen fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes:\n\n\"Es sei die Schadenersatzverfügung (recte: der Einspracheentscheid) vom\n4. Juni 2021 im Umfang von 111'755.85 aufzuheben;\n\nes sei davon Vormerk zu nehmen, dass die per 4. Juli 2016 bestehenden\nAusstände für SVA-Beiträge im Betrag von Fr. 20'323.60 anerkannt sind;\n\nunter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\"\n\nZusätzlich stellte die Beschwerdeführerin folgenden Prozessantrag:\n\n\"Es sei die mit heutigem Datum eingereichte Beschwerde des B. in\ngleicher Sache mit diesem Verfahren zu vereinigen.\"\n\n2.2.\nMit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Juli 2021 wurde der Antrag\nauf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem unter der Verfahrensnummer VBE.2021.324 erfassten Beschwerdeverfahren betreffend B.\nabgewiesen.\n-3-\n\n2.3.\nMit Vernehmlassung vom 5. August 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.\n\n2.4.\nMit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. August 2021 wurde B., Z.\nim Verfahren beigeladen. Am 15. November 2021 reichte er eine\nStellungnahme ein und beantragte Folgendes:\n\n\"Es sei die Schadenersatzverfügung (recte: der Einspracheentscheid) vom\n4. Juni 2021 im Umfang von 111'755.85 aufzuheben;\n\nes sei davon Vormerk zu nehmen, dass die per 4. Juli 2016 bestehenden\nAusstände für SVA-Beiträge im Betrag von Fr. 20'323.60 anerkannt sind;\n\nunter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\"\n\nDas Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\n1.1.1.\nGemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber den Schaden zu ersetzen, den er der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften zufügt.\n\n1.1.2.\nArt. 14 Abs. 1 AHVG schreibt in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV vor, dass\nder Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug\nzu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Der Arbeitgeber hat der Ausgleichskasse zudem\nperiodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihm an seine Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungsund Abrechnungspflicht ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe, deren Nichterfüllung eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeutet und eine volle Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach sich zieht (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195).\n\n1.1.3.\nHandelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften gemäss Art. 52 Abs. 2 AHVG subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle\nmit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen für den\nSchaden. Diese subsidiäre Haftung bedeutet, dass die Ausgleichskasse,\nsobald der Arbeitgeber zahlungsunfähig geworden ist, direkt und unmittelbar gegen die Organe der juristischen Person vorgehen kann (MARCO\n-4-\n\n"}