Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2021.323 / cj / fi Art. 6 Urteil vom 18. Januar 2022 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Peterhans Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin Junghanss Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Dr. iur. Thomas Gattlen, Rechtsanwalt, Europaallee 41, Postfach, 8021 Zürich 1 Beschwerde- SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau gegnerin Beigeladener B._____ vertreten durch Dr. iur. Thomas Gattlen, Rechtsanwalt, Europaallee 41, Postfach, 8021 Zürich 1 Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG Art. 52 (Einspracheentscheid vom 4. Juni 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin war vom 30. Januar 2008 bis am 12. August 2021 als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschriftsberechtigung der C. AG, Q., im Handelsregister eingetragen. Die C. AG war als Arbeitgeberin für das von ihr beschäftigte Personal der Beschwerdegegnerin gegenüber nach Art. 12 AHVG beitragspflichtig. Für die Jahre 2016 bis 2017 blieben Sozialversicherungsbeiträge samt Mahn- und Betreibungsgebühren sowie Verzugszinsen unbezahlt. Am 12. September 2017 wurde über die C. AG der Konkurs eröffnet. Das Kon- kursverfahren wurde mit Verfügung des Gerichtspräsidiums Baden vom 4. August 2021 als geschlossen erklärt. Am 12. August 2021 wurde die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht. 1.2. Mit Verfügung vom 2. September 2020 verpflichtete die Beschwerdegeg- nerin die Beschwerdeführerin zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 132'079.45. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Be- schwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2021 ab. 2. 2.1. Am 7. Juli 2021 erhob die Beschwerdeführerin dagegen fristgerecht Be- schwerde und beantragte Folgendes: "Es sei die Schadenersatzverfügung (recte: der Einspracheentscheid) vom 4. Juni 2021 im Umfang von 111'755.85 aufzuheben; es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die per 4. Juli 2016 bestehenden Ausstände für SVA-Beiträge im Betrag von Fr. 20'323.60 anerkannt sind; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Zusätzlich stellte die Beschwerdeführerin folgenden Prozessantrag: "Es sei die mit heutigem Datum eingereichte Beschwerde des B. in gleicher Sache mit diesem Verfahren zu vereinigen." 2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Juli 2021 wurde der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem unter der Verfah- rensnummer VBE.2021.324 erfassten Beschwerdeverfahren betreffend B. abgewiesen. -3- 2.3. Mit Vernehmlassung vom 5. August 2021 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. August 2021 wurde B., Z. im Verfahren beigeladen. Am 15. November 2021 reichte er eine Stellungnahme ein und beantragte Folgendes: "Es sei die Schadenersatzverfügung (recte: der Einspracheentscheid) vom 4. Juni 2021 im Umfang von 111'755.85 aufzuheben; es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die per 4. Juli 2016 bestehenden Ausstände für SVA-Beiträge im Betrag von Fr. 20'323.60 anerkannt sind; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. 1.1.1. Gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber den Schaden zu erset- zen, den er der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Miss- achtung von Vorschriften zufügt. 1.1.2. Art. 14 Abs. 1 AHVG schreibt in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichs- kasse zu entrichten hat. Der Arbeitgeber hat der Ausgleichskasse zudem periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihm an seine Arbeitneh- mer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritäti- schen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich- rechtliche Aufgabe, deren Nichterfüllung eine Missachtung von Vorschrif- ten im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeutet und eine volle Schadener- satzpflicht des Arbeitgebers nach sich zieht (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195). 1.1.3. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften ge- mäss Art. 52 Abs. 2 AHVG subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen für den Schaden. Diese subsidiäre Haftung bedeutet, dass die Ausgleichskasse, sobald der Arbeitgeber zahlungsunfähig geworden ist, direkt und unmittel- bar gegen die Organe der juristischen Person vorgehen kann (MARCO -4- REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, § 4 Rz. 196). Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich auf alle Personen mit Entscheidungsbefugnissen, welche ihnen von Gesetzes we- gen (formelle Organe) oder aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu- kommen (faktische Organe; REICHMUTH, a.a.O., § 4 Rz. 201). Ein formelles Organ der Aktiengesellschaft ist der Verwaltungsrat bzw. dessen Mitglieder (Art. 707 ff. OR; REICHMUTH, a.a.O., § 4 Rz. 205). Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Die solidarische Haftung er- laubt der Ausgleichskasse, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, al- lenfalls nur einen einzelnen, vorzugehen (BGE 134 V 306 E. 3.1 S. 308). Aufgrund dieser solidarischen Haftung hat jedes einzelne Organ für den ganzen Schaden einzustehen (BGE 119 V 86 E. 5a S. 87). 1.2. Im vorliegenden Fall ist die C. AG den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Beitragsabrechnungs- und -zahlungspflichten gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV nicht nachgekommen und hat damit Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG missachtet, was grundsätzlich die volle Schadenersatzpflicht gemäss Art. 52 AHVG nach sich zieht. Da über die C. AG per 12. September 2017 der Konkurs eröffnet, das Konkursverfahren am 4. August 2021 für geschlossen erklärt und die Ge- sellschaft schliesslich im Handelsregister gelöscht wurde (vgl. Handelsre- gistereintrag zu UID CHE-...), kann die Gesellschaft ihrer Beitrags- und Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG nicht mehr nachkommen. Damit sind die subsidiär haftbaren Organe zu belangen. Subsidiär haftendes Organ ist die Beschwerdeführerin, die vom 30. Januar 2008 bis am 12. August 2021 als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunter- schriftsberechtigung im Handelsregister eingetragen war (vgl. Handels- registereintrag zu UID CHE-...). Aufgrund ihrer Organstellung als Mitglied des Verwaltungsrates und infolge der Löschung der C. AG haftet die Beschwerdeführerin grundsätzlich nach Art. 52 Abs. 2 AHVG. 2. Nachfolgend sind die Voraussetzungen der persönlichen Haftung der Be- schwerdeführerin nach Art. 52 AHVG zu prüfen: Schaden, Widerrechtlich- keit, Kausalzusammenhang und Verschulden. 3. 3.1. Voraussetzung der Schadenersatzpflicht ist das Vorliegen eines Schadens. Der Schaden besteht darin, dass die Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers oder wegen Verwirkung gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhoben werden können (Urteil des -5- Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 125/05 vom 17. Januar 2006 E. 3.2) und der Ausgleichskasse als Organ der AHV ein ihr zustehender Betrag entgeht (UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum So- zialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012 [Rechtsprechung], N 13 zu Art. 52 AHVG). Der Schaden kann unbe- zahlt gebliebene paritätische AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge, Verwaltungs- kosten, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten sowie Ver- zugszinsen für ausstehende Beiträge umfassen (UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1327, Rz. 444). 3.2. 3.2.1. Gemäss der Schadenersatzverfügung vom 2. September 2020 besteht eine offene Forderung von Fr. 132'079.45 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 261 ff.). Die Höhe und die Zusammensetzung dieser Forderung ergibt sich aus dem Kontokorrentauszug für die C. AG vom 1. Januar 2016 bis am 31. August 2020 (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 2), unter Berück- sichtigung des in der Verfügung vom 2. September 2020 erwähnten Abzugs von Fr. 1'511.70 betreffend Beiträge auf Insolvenzentschädigung (VB 261). 3.2.2. Der Beigeladene rügt, es sei unklar, weshalb sich bei der Nachkontrolle über Fr. 50'000.00 zu gering abgerechnete Beitragsforderungen ergeben hätten (Stellungnahme vom 15. November 2021, Ziff. 8). Mit Schreiben vom 21. Februar 2017 legte die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge für das Jahr 2017 fest. Basierend auf einer Lohnsumme von Fr. 788'000.00 beliefen sich diese auf Fr. 109'713.25. Davon zog die Beschwerdegegnerin einen Betrag betreffend "Familienzulagen FAK AG" in Höhe von Fr. 26'150.00 ab, womit ein Betrag von Fr. 83'563.25 verblieb (vgl. die Aufstellung in VB 93 f.). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 nahm die Beschwerdegegnerin aufgrund des eröffneten Konkurses eine Anpas- sung der Akontobeiträge für die Periode vom 1. Januar bis 12. September 2017 vor. Basierend auf einer korrigierten Lohnsumme von Fr. 522'800.00 errechnete sie Akontobeiträge von Fr. 72'789.45. Davon zog die Beschwer- degegnerin einen Betrag betreffend "Familienzulagen FAK AG" in Höhe von Fr. 16'753.20 ab, womit ein Betrag von Fr. 56'036.25 verblieb. Da be- reits Fr. 69'802.00 fakturiert worden waren, schrieb die Beschwerdegegne- rin Fr. 13'764.00 gut (vgl. die Aufstellung in VB 207 f.; vgl. auch den Eintrag vom 26. Oktober 2017 im Kontokorrentauszug in BB 2). -6- Die tatsächliche Lohnsumme im Jahr 2017 betrug gemäss dem Revisions- bericht vom 19. Dezember 2017 Fr. 775'588.00 (VB 210 ff.; VB 231 ff.). Ba- sierend auf dieser Lohnsumme berechnete die Beschwerdegegnerin die geschuldeten Beiträge für den Zeitraum vom 1. Januar bis 13. September 2017, die gesamthaft Fr. 107'706.95 betrugen. Ein Betrag betreffend "Familienzulagen FAK AG" wurde nicht abgezogen, da der entsprechende Jahresbetrag auf Fr. 0.00 gesetzt wurde (vgl. die Aufstellung in VB 234). Aufgrund der bereits fakturierten Beträge in Höhe von Fr. 56'038.00 ver- bleibt ein geschuldeter Betrag von Fr. 51'668.95 (= Fr. 107'706.95 – Fr. 56'038.00). Die Höhe der sich aus der Nachkontrolle ergebenden Bei- tragsforderung, gegen die im Übrigen keine konkreten Rügen vorgebracht wurde, ist somit nachvollziehbar dargelegt, womit darauf abzustellen ist. 3.2.3. Aufgrund des Konkurses der C. AG und deren nachfolgender Löschung im Handelsregister können die ausstehenden Beträge zugunsten der Be- schwerdegegnerin nicht mehr im ordentlichen Verfahren bezogen werden, womit ein Schaden in Höhe von Fr. 132'079.45 im Sinne von Art. 52 AHVG eingetreten ist. 3.3. Gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG verjährt der Schadenersatzanspruch nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlun- gen. Damit verjährt der Anspruch mit Ablauf von drei Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem die zuständige Ausgleichskasse Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (vgl. Art. 60 Abs. 1 OR). Um die Fristen nach Art. 52 Abs. 3 AHVG zu wahren, muss die AHV-Aus- gleichskasse innert diesen Fristen eine Schadenersatzverfügung erlassen (UELI KIESER, Rechtsprechung, a.a.O., N. 121 zu Art. 52 AHVG). Im Falle eines Konkurses oder Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung hat die Kasse nicht notwendigerweise erst Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG, wenn sie in die Verteilungsliste und Schlussrechnung des Konkursamtes oder Liquidators Einsicht nehmen kann oder einen Verlustschein erhält; denn wer im Rahmen solcher Ver- fahren einen Verlust erleidet und auf Ersatz klagen will, hat praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet beziehungsweise der Kollokations- plan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird. In diesem Zeitpunkt ist oder wäre der Gläubiger im Allgemeinen in der Lage, den Stand der Akti- ven, die Kollokation seiner Forderung und die voraussichtliche Dividende zu kennen (BGE 126 V 443 E. 3a S. 444; 119 V 89 E. 3 S. 92 f., je mit Hin- weisen). Vorliegend erfolgte die Publikation der zwanzigtägigen Auflage- frist des Kollokationsplans am 31. August 2020 (VB 252 ff.), weshalb die -7- Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 OR frühestens ab diesem Zeitpunkt ausgelöst wurde. Die Beschwerdegegnerin wahrte mit der Schadenersatzverfügung vom 2. September 2020 sowohl die relative als auch die absolute Verjährungs- frist (VB 261 ff.). 4. Die Missachtung der Beitrags- und Abrechnungspflicht gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV durch die C. AG respektive durch die Beschwerdeführerin ist widerrechtlich (vgl. E. 1.1.2. und E. 1.2.). 5. 5.1. Eine Haftung nach Art. 52 AHVG setzt weiter voraus, dass zwischen der Missachtung von Vorschriften (sog. Widerrechtlichkeit) und dem eingetre- tenen Schaden ein (adäquater) Kausalzusammenhang besteht (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Ver- halten den Schaden nicht hätte verhindern können (THOMAS NUSSBAUMER, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 108). 5.2. Vorliegend ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Verlet- zung der Beitrags- und Abrechnungspflicht und dem Schadenseintritt ge- geben. Die Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge durch die C. AG respektive das dafür verantwortliche Organ führte dazu, dass der Beschwerdegegnerin ein Schaden in Höhe von Fr. 132'079.45 entstand. 6. 6.1. 6.1.1. Die Haftung nach Art. 52 AHVG setzt weiter ein qualifiziertes Verschulden der Organe voraus. Die Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung der Beiträge ist für sich allein nicht haftungsbegründend; vielmehr bedarf es zusätzlich eines Verschuldens in Form von Absicht oder grober Fahrlässigkeit (BGE 121 V 243 E. 5 S. 244). Absicht ist gegeben, wenn mit Wissen und Willen gehandelt wird. Grobfahrlässig handelt, wer ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kauf- männischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betroffene angehört, üblicherweise erwartet werden kann (BGE 108 V 183 E. 3a S. 202). -8- Eine Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf zwar davon aus- gehen, dass der Arbeitgeber die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmäs- sigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen (BGE 108 V 183 E. 1 b S. 187; Urteil des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts H 86/02 vom 2. Februar 2005 E. 5.2). Allfällige Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe für das Herbeiführen des Schadens sind von der schadenersatzpflichtigen Person vorzubringen und nachzuweisen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 67/06 vom 11. Juli 2006 E. 5.3). Nicht jedes einem Unternehmen anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein (Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts H 91/06 vom 20. Juni 2007 E. 5.1). Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Unternehmung einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Unternehmung zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft ge- handelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 209/01, H 212/01, H 214/01 vom 29. April 2002 E. 4b). 6.1.2. Formelle Organe haften wegen der gesetzlichen Definition ihrer Pflichten unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft. Wer bei einer juristischen Person formelle Organstellung einnimmt, hat auch die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten mit aller Sorgfalt zu erfüllen (REICHMUTH, a.a.O., § 4 Rz. 212 f., MEINRAD VETTER, Der verantwortlichkeitsrechtliche Organbe- griff gemäss Art. 754 Abs. 1 OR, 2007, S. 162 f. sowie 168 f.). Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft (Art. 716 Abs. 2 Teilsatz 1 OR). Zu den gesetzlichen Pflichten eines Verwaltungsrats gehö- ren namentlich die in Art. 716a OR als unübertragbar und unentziehbar be- zeichneten Aufgaben. Gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR ist der Verwal- tungsrat zwingend für die korrekte Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung verantwortlich. Dabei sind insbesondere die Bestimmungen über den Abzug, die Ablieferung und die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu beachten (REICHMUTH, a.a.O., § 8 Rz. 613). Rechtsprechungsgemäss handelt grundsätzlich grobfahrlässig im Sinne von Art. 52 AHVG, wer als Mitglied des Verwaltungsrats seinen Pflichten gemäss Art. 716a Abs. 1 OR nicht nachkommt (vgl. etwa BGE 108 V 199 E. 1 S. 201; SVR 2011 AHV Nr. 16 S. 59, 9C_135/2011 E. 4.4.2; zitiertes Urteil 9C_66/2016 E. 5.4; zitiertes Urteil 9C_651/2012 E. 6.2 mit Hinwei- sen). -9- 6.2. 6.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei aufgrund einer schweren Krebserkrankung, die ab Juni / Juli 2016 entdeckt worden sei, nur noch in sehr eingeschränktem Masse und zeitweise überhaupt nicht mehr im- stande gewesen, die ihr obliegenden Aufgaben auszuführen. Es könne ihr daher nicht vorgeworfen werden, an den Versäumnissen ab Juli 2016 treffe sie ein grobes Verschulden, denn für ihre Erkrankung und die sich daraus ergebenden Folgen und Probleme trage sie keine Schuld (Beschwerde, Ziff. 4 und Ziff. 15). 6.2.2. In zeitlicher Hinsicht haftet eine Person grundsätzlich nur für jenen Scha- den, der durch die Nichtbezahlung von Beiträgen entstanden ist, die zu einem Zeitpunkt zur Zahlung anstanden, als sie eine formelle, materielle oder faktische Organstellung innehatte und somit über allenfalls vorhande- nes Vermögen disponieren und Zahlungen an die Ausgleichskasse veran- lassen konnte (REICHMUTH, a.a.O., § 4 Rz. 256; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 63/05 vom 25. Mai 2007 E. 6.5.2.). Ein Verschul- den des Organs kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Handlungen oder Unterlassungen die Geschäftsführung mass- geblich zu beeinflussen (BGE 126 V 61 E. 4 S. 61; 109 V 86 E. 13 S. 94). Die Verantwortlichkeit eines Verwaltungsrates dauert in der Regel bis zum Moment seines tatsächlichen Austritts aus dem Verwaltungsrat, und nicht bis zum Zeitpunkt der Löschung seiner Funktion im Handelsregister, wobei für den Nachweis des Ausscheidens bei unverändert belassenem Handels- registereintrag ein höherer Beweisgrad als eine überwiegende Wahr- scheinlichkeit (das Ausscheiden muss "klar ausgewiesen" sein, vgl. BGE 126 V 61 E. 4b S. 62) verlangt wird. Nach der Rechtsprechung ist das faktische Aufhören der Organstellung auch dann relevant, wenn es vor einem ausdrücklichen Rücktrittsschreiben erfolgt, z.B. infolge Arbeitsunfä- higkeit oder wenn sonst erstellt ist, dass kein Einfluss auf den Geschäfts- gang erfolgt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_109/2010 vom 28. April 2012 E. 3.3 mit Hinweis auf Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 263/02 vom 6. Februar 2003 E. 3.3). 6.2.3. Gemäss dem Bericht des Kantonsspitals E. vom 19. August 2016 wurde bei der Beschwerdeführerin ein Mammakarzinom rechts diagnostiziert (VB 297; vgl. auch die Berichte des E. vom 2., 3. und 17. August 2016 in BB 5). Weitere Arztberichte aus der Zeit zwischen August 2016 und der Konkurseröffnung im September 2017, welche die vorgenommenen Behandlungen beschreiben und / oder der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen, liegen nicht vor. Auch im Arztzeugnis vom - 10 - 31. Januar 2020 wird ihr erst ab dem 1. November 2018 eine Arbeitsunfä- higkeit attestiert (VB 305). Die Beschwerdeführerin selbst macht ebenfalls nicht geltend, während der Zeit von August 2016 bis September 2017 arbeitsunfähig gewesen zu sein bzw. ihre Tätigkeit für die C. AG eingestellt zu haben. So ergibt sich aus dem eingereichten "Tagebuch Auszug von A." unter der Überschrift November 2016 bis Mai 2017 Folgendes: "Die Zeit verging schnell. Jeder Tag war voller Arbeit für alle (…). Oftmals konnte ich mich nicht mehr so gut konzentrieren, es lief mir einfach nicht mehr so gut von der Hand wie früher. Das Geschäft verlangte von mir und meinem Mann alles ab. Leider wurde die Zahlungsmoral der Kunden immer wie schlechter. Das Geld kam oft verspätet bei uns an. Die Kunden mussten angerufen und gemahnt werden. Aber ich versuchte weiterhin so gewissenhaft zu arbeiten wie früher. Viel Arbeit war ich gewohnt und wir gaben alles." Für die Zeit ab Juni 2017 hielt die Beschwerdeführerin fest: "Die kommende Zeit war nicht einfach. Es gab viel Arbeit für alle im Geschäft. Die Zahlungsmoral wurde noch schlechter. Dies bereitete mir noch mehr Belastung. Ich konnte nicht mehr schlafen, war immer in Gedanken, wie was zu lösen. Gegen aussen leistete ich viel, arbeitete vor mich hin, teilte mich aber nicht mit, dass ich eigentlich nicht mehr so viel Kraft hatte. Ich konnte gar nicht mehr alles erledigen, da mir einfach die Kraft fehlte" (BB 3). Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin auch nach Ausbruch ihrer Krebserkrankung weiterhin bei der C. AG gearbeitet hat, was sich auch mit weiteren Akten deckt. So nahm sie den Zahlungsbefehl vom 18. November 2016 entgegen (VB 71 f.) und reichte die Lohnmeldung 2016 bei der Beschwerdegegnerin ein (Posteingang: 20. Februar 2017, VB 83). Auch am Mailverkehr zwischen dem Beigeladenen und diversen Informatik- unternehmen war die Beschwerdeführerin insofern beteiligt, dass ihr die E- Mails zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (vgl. Beilage 4, 7 und 8 zur Stellungnahme vom 15. November 2021). Ausserdem wies der Beigeladene ihr mit E-Mail vom 20. März 2017 eine Aufgabe (Kontaktauf- nahme zum Unternehmen G.) zu (Beilage 4 zur Stellungnahme vom 15. November 2021). Damit ist nicht mit dem notwendigen Beweisgrad (vgl. E. 6.2.2.) erstellt, dass die Beschwerdeführerin als formelles Organ aus der C. AG ausgeschieden ist, da weder eine Arbeitsunfähigkeit für den relevanten Zeitraum von August 2016 bis September 2017 fachärztlich bestätigt ist noch anderweitig nachgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin keinen Einfluss auf den Geschäftsgang (mehr) nahm. - 11 - 6.3. 6.3.1. Die Beschwerdeführerin bringt keine weiteren Rechtfertigungs- und Exkul- pationsgründe für das Herbeiführen des Schadens vor. Der Beigeladene macht in der Stellungnahme vom 15. November 2021 geltend, ab Februar 2017 habe es mit der Software, welche für die Deklaration der Abgaben an die Beschwerdegegnerin verwendet worden sei, grösste Probleme gege- ben (Stellungnahme vom 15. November 2021, Ziff. 5). In der Zeit zwischen Januar / Februar 2017 bis zur Konkurseröffnung habe deswegen nur spo- radisch Zugang zu den Daten über die bezahlten Löhne und die Grundla- gen der Abrechnungen für die Sozialversicherungsbeiträge bestanden. Es sei daher nicht möglich gewesen, korrekte Abrechnungen zu erstellen und folglich auch nicht, die Bezahlung ausreichender Beträge an die Beschwer- degegnerin zu veranlassen (Stellungnahme vom 15. November 2021, Ziff. 7). 6.3.2. Bis im Februar 2017 bestanden bei der Beschwerdegegnerin bereits Aus- stände in Höhe von Fr. 38'669.00 (vgl. Kontokorrentauszug in BB 2). Be- reits vor den geltend gemachten Softwareproblemen wurden somit regel- mässig Akontobeiträge, Mahngebühren und Verzugszinsen nicht bezahlt. In den Akten finden sich auch keine Hinweise darauf, dass die Beschwer- deführerin oder der Beigeladene versucht hätten, mit der Beschwerdegeg- nerin Kontakt aufzunehmen und sich über die bestehenden Ausstände zu informieren, damit sie basierend auf den erhaltenen Informationen die not- wendigen Zahlungen – auch ohne Zugriff auf ihr internes Buchhaltungssys- tem – hätten auslösen können. Der gesetzlichen Verantwortung aus Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR (vgl. E. 6.1.2.) kann sich die Beschwerdeführe- rin nicht mit Hinweis auf Informatikprobleme entziehen, insbesondere nach- dem sie und der Beigeladene zumindest vorübergehend immer wieder Zu- griff auf ihr Buchhaltungssystem gehabt zu haben schienen (vgl. die Beila- gen zur Stellungnahme des Beigeladenen vom 15. November 2021). Der arbeitsvertraglichen Lohnzahlungspflicht kommt zudem nicht vorrangige Bedeutung zu gegenüber der Beitragszahlungspflicht des Arbeitgebers: Mit jeder Lohnzahlung muss daher darauf geachtet werden, dass die darauf unmittelbar entstehenden Beitragsschulden gedeckt sind (Urteile des Bun- desgerichts 9C_436/2016 vom 26. Juni 2017 E. 8.4.3 und 9C_738/2012 vom 17. Dezember 2012 E. 3.2, je mit Hinweis; vgl. auch BGE 136 V 268 S. 273 f. E. 2.6 in fine). Hat die Beschwerdeführerin wie hier nicht im Ansatz Anstalten gemacht, auf die Leistung der Sozialversicherungsbeiträge hin- zuwirken, hat sie im Sinne von Art. 52 AHVG grobfahrlässig gehandelt (Ur- teil des Bundesgerichts 9C_37/2019 vom 1. Juli 2019 E. 5.3.2.). 6.4. Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin (auch) im Zeit- raum von August 2016 bis September 2017 formelles Organ der C. AG war. - 12 - Als Verwaltungsratsmitglied war sie verantwortlich für das Abrechnungs- und Zahlungswesen und musste für die Bezahlung der angefallenen und fälligen Sozialversicherungsbeiträge sorgen. Der ihr obliegenden Pflicht, für eine ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge besorgt zu sein, kam sie nicht nach, ohne dass ein zu berücksichtigender Rechtfertigungsgrund dafür vorliegen würde. Damit verursachte sie den der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden schuldhaft. Nicht ersichtlich ist, wie die in der Beschwerde beantragte Parteibefragung (Beschwerde, Ziff. 11 f.) und die beantragte Zeugenbefragung verschiede- ner Personen (Beschwerde, S. 11 f.) zu entscheidrelevanten Erkenntnis- sen beitragen könnten, nachdem sich insbesondere die Beschwerdeführe- rin bereits schriftlich geäussert hat (vgl. Tagebuchauszug in BB 3). Weitere Abklärungen im Rahmen der gestellten Beweisanträge erübrigen sich so- mit (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236). 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2. Die vorliegend streitgegenständliche Haftung der Beschwerdeführerin nach Art. 52 AHVG stellt keine Streitigkeit über Leistungen im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG dar, womit sich die Verfahrenskosten nach kantonalem Recht richten. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e VKD). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen. 7.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteient- schädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. - 13 - 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin den Beigeladenen (Vertreter; 2-fach) das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 14 - Aarau, 18. Januar 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Gössi Junghanss