Das vom Beschwerdeführer gerügte Abstellen auf die Tabellenwerte der LSE entspricht der, nach Veröffentlichung der Ergebnisse des angesprochenen Gutachtens unverändert gültigen, ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 148 V 174). Vorliegend besteht kein Anlass, von dieser gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Da des Weiteren selbst bei dem von der Beschwerdegegnerin gewährten 10%igen Abzug vom Tabellenlohn (VB 83 S. 8) vorliegend kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 10 % (Art. 18 Abs. 1 UVG) resultieren würde (Valideneinkommen vgl. E. 4.2. hiervor: Fr. 66'116.55;