Selbst wenn, wie nachfolgend aufgezeigt wird, zur Berechnung des Valideneinkommens vom im Jahr 2010 erzielten Einkommen ausgegangen würde, würde sich im Ergebnis nichts ändern. Daher kann offen gelassen werden, ob darauf abzustellen wäre. 4.3. Hinsichtlich der Berechnung des Invalideneinkommens bringt der Beschwerdeführer vor, es würden neue Erkenntnisse bezüglich des Einkommens von Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen vorliegen. Basierend auf den jüngsten Erkenntnissen, welche im Detail im Gutachten Büro BASS vom 8. Januar 2021 beschrieben würden, sei vorliegend ein Abzug vom Tabellenlohn von 17 % zu gewähren (vgl. Beschwerde S. 15).