schinen oder leichte Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten in der Industrie offenstehen würden. Diese Tätigkeiten würden keine besonderen - 10 - Qualifikationen oder Sprachkenntnisse erfordern (Vernehmlassung S. 4). Damit ist insgesamt entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, der effektiv im Pensum von 70 % eine – nicht dem Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit entsprechenden – Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausübt (vgl. VB ZM86, VB 65 S. 17, VB 30), von einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen.