Das definierte Zumutbarkeitsprofil enthält zwar gewisse Einschränkungen (vgl. E. 4.1.3. hiervor), jedoch sind diese nicht so einschneidend, dass davon ausgegangen werden müsste, der ausgeglichene Arbeitsmarkt kenne keine entsprechenden Stellen, denn dieser beinhaltet eine Vielzahl von geeigneten leichten Tätigkeiten, die vorwiegend im Sitzen ausgeführt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2). Die Beschwerdegegnerin verweist entsprechend in ihrer Vernehmlassung darauf, dass dem Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt namentlich die Bedienung von (halb-) automatischen Ma-