Laufen verrichteten Tätigkeiten 20 bis 30 Minuten am Stück nicht übersteigen. Auch sollte die Möglichkeit bestehen, die Tätigkeit, die er im Stehen oder Laufen verrichtet, spontan unterbrechen zu können. Das Heben und Tragen von Gewichten bis maximal fünf Kilogramm ist dem Beschwerdeführer in einem zeitlich reduzierten Mass von täglich etwa dreimal zehn Minuten zumutbar, wobei das Gewicht dabei nur bis auf Hüfthöhe gehoben werden kann. Knien und abhocken können dem Beschwerdeführer ebenso wenig zugemutet werden wie das Stehen (auf) und das Besteigen von Leitern. Manuelle Tätigkeiten ohne grossen Kraftaufwand kann der Beschwerdeführer ohne Einschränkungen durchführen (VB ZM85 S. 16 f.).