4.1.3. Gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung von Dr. med. B. vom 4. April 2018 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. In einer solchen sollte der Beschwerdeführer nur leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten verrichten. Bestenfalls sollte diese Tätigkeit sitzend verrichtet werden können. Wechselbelastende Tätigkeiten, bei denen der Beschwerdeführer wiederholt die Möglichkeit hat, zu stehen und zu laufen, sind diesem ebenfalls zumutbar. Dabei sollte die Dauer der im Stehen / Laufen verrichteten Tätigkeiten 20 bis 30 Minuten am Stück nicht übersteigen.