4. 4.1. 4.1.1. Hinsichtlich der Verwertbarkeit der ihm verbleibenden Arbeitsfähigkeit bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es sei davon auszugehen, dass er in einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht voll arbeitsfähig sei bzw. seine Restarbeitsfähigkeit nicht in einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbar sei. Das gutachterlich definierte Zumutbarkeitsprofil entspreche bei näherer Betrachtung einem Arbeitsplatz im 2. Arbeitsmarkt (vgl. Beschwerde S. 10 ff., 14).