4.3 mit Hinweisen). Auch ist nicht ersichtlich, dass von weiteren medizinischen Abklärungen neue entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten wären, womit auf solche wie auch auf die Einholung der Akten der Invalidenversicherung (vgl. prozessualer Antrag) in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (vgl. BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4). Die Beschwerdegegnerin hat den Fall daher zu Recht auf den 4. April 2018 abgeschlossen und den Rentenanspruch geprüft.