Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Fallabschluss nicht voraussetzt, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist, sondern lediglich, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung der gesundheitlichen Situation mehr erwartet werden kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2011 vom 3. Februar 2012 E. 6; 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 3.2). Insgesamt liegt mithin keine medizinische Stellungnahme vor, der sich - bezogen auf den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 4. April 2018 – abgesehen von der vom Beschwerdeführer nicht gewünschten operativen Intervention die Prognose einer aufgrund weiterer therapeutischer Massnahmen noch