Der behandelnde Arzt Dr. med. D. führte aus, dass mit einer Ganganalyse mit eventueller Anpassung kompensierender Schuheinlagen lediglich eine mögliche Verminderung der Konsequenzen der tibialen Fehlstellung erzielt werden könnte. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Fallabschluss nicht voraussetzt, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist, sondern lediglich, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung der gesundheitlichen Situation mehr erwartet werden kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2011 vom 3. Februar 2012 E. 6; 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 3.2).