Um eine mögliche Verminderung der Konsequenzen der tibialen Fehlstellung zu erzielen, habe er dem Beschwerdeführer die Durchführung einer Ganganalyse mit eventueller Anpassung kompensierender Schuheinlagen empfohlen. Er werde den Beschwerdeführer nach Vorliegen des definitiven Entscheides und der Klärung der wirtschaftlichen Aspekte nochmals auf die Notwendigkeit einer Korrekturosteotomie ansprechen (VB ZM86).