Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin rechtfertigt sich der Fallabschluss damit nicht bereits aufgrund der gegebenen vollständigen Arbeitsfähigkeit und der dadurch fehlenden Möglichkeit einer Steigerung derselben. Dies gilt erst recht, wenn die 100%ige Arbeitsfähigkeit – wie vorliegend – lediglich in einer angepassten Tätigkeit besteht, während die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit weiterhin eingeschränkt ist. Es gilt somit zuerst zu prüfen, ob trotz der bereits erreichten vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von weiteren medizinischen Massnahmen noch eine erhebliche Verbesserung der gesundheitlichen Situation erwartet werden konnte.